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BKK KBA




Leistungen A bis Z
Ärztliche Behandlung
Arzneimittel
Akupunktur
BabyCare
Brillen und Kontaktlinsen
Datenschutz
Fahrkosten
Familienversicherung
Früherkennung
Gesundheitsförderung/Prävention
Häusliche Krankenpflege
Haushaltshilfe
Heil- und Hilfsmittel
Homöopathie
Impfungen
Krankengeld
Krankenhausbehandlung
Mutterschaft
Pflegeversicherung
Vorsorge- und Rehabilitation
Zahnärztliche Versorgung
Zuzahlungsbefreite Arzneimittel


Ärztliche Behandlung

Mit Ihrer Versichertenkarte können Sie unter den zugelassenen Ärzten frei wählen. Dies gilt für Haus- und Fachärzte.
Zu den ärztlichen Leistungen gehören auch die Beratung zu Fragen der Empfängnisverhütung sowie die psychiatrische Behandlung.
Beim Arzt wird eine Praxisgebühr von 10 Euro pro Quartal erhoben. Finden Besuche bei weiteren Ärzten aufgrund einer Überweisung statt, fällt keine erneute Praxisgebühr an. Vorsorge- und Früherkennungstermine sowie Schutzimpfungen sind von der Praxisgebühr ausgenommen.



Arzneimittel

Ihr Arzt kann aus einer Vielzahl von Medikamenten das richtige aussuchen.
Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel können von der gesetzlichen Krankenversicherung nicht erstattet werden. Ausnahmen gibt es bei Verordnungen bis zum 12. Lebensjahr, für Jugendliche mit Entwicklungsstörungen sowie bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen, wenn solche Arzneimittel zum Therapiestandard gehören.

Arzneimittel, die überwiegend der Verbesserung der privaten Lebensführung dienen, dürfen nicht erstattet werden.

Verordnet ein Arzt ein Medikament über den sogenannten Fest- oder Höchstpreisen, haben Sie die Mehrkosten zu tragen. Fragen Sie daher nach Alternativen.

Die Zuzahlung zu Arzneimitteln beträgt 10 % des Abgabepreises, jedoch mindestens 5 Euro und maximal 10 Euro. Liegt der Angabepreis unter 5 Euro, zahlt der Versicherte nur den geringeren Betrag.

Eine Vielzahl von Medikamenten erhalten Sie zuzahlungsfrei in Ihrer Apotheke. Nähere Informationen finden Sie unter Arzneimittel ohne Zuzahlung


Akupunktur

Die BKK übernimmt die Kosten für Akupunkturbehandlung als Sachleistung gegen Vorlage der Krankenversichertenkarte für folgende Indikationen:

- chronische Schmerzen der Lendenwirbelsäule
- chronische Schmerzen im Kniegelenk

Die Behandlung ist in der Regel auf jeweils bis zu 10 Sitzungen innerhalb von maximal 6 Wochen mit einer Dauer von jeweils mindestens 30 Minuten Dauer begrenzt.

Der behandelnde Arzt muss für die vertragsärztliche Versorgung zugelassen sein und über eine entsprechende Zusatzqualifikation verfügen.


BabyCare


siehe unter Zusatzleistungen BabyCare


Brillen und Kontaktlinsen

Grundsätzlich dürfen sich die Kassen nicht mehr an den Kosten für Sehhilfen aller Art beteiligen.
Ausnahmen gibt es für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr sowie für schwer sehbehinderte Menschen.

Datenschutz

Ihre persönlichen Daten sind bei uns sicher vor unbefugten Einblicken. Kein Dritter (z. B. Arbeitgeber) kann Einsicht in Ihre Daten nehmen. Die umfassende Garantie des Datenschutzes ist eine wichtige Vertrauensgrundlage zwischen Ihnen und uns.


Fahrkosten

Die BKK zahlt Fahr- und Transportkosten bei stationären Leistungen, z. B. Krankenhausbehandlung und Rettungsfahrten zum Krankenhaus. Der Eigenanteil beträgt 10 % der Fahrkosten, mindestens jedoch 5 Euro und höchstens 10 Euro pro Fahrt.
Bei Fahrkosten, die aus Anlass einer medizinischen Rehabilitation erforderlich werden, entfällt diese Zuzahlung.

Fahrkosten zur ambulanten Behandlung dürfen grundsätzlich nicht von den Krankenkassen übernommen werden.
Ausnahmen gibt es bei zwingenden medizinischen Gründen, z. B. Dialyse, onkologische Strahlen- und Chemotherapie. Auch für Schwerbehinderte mit den Merkzeichen „aG“, „BL“ oder „H“ sowie für Versicherte in den Pflegestufen 2 oder 3 können ambulante Fahrkosten übernommen werden. Die BKK hat die Kostenübernahme vorher zu genehmigen.


Familienversicherung

Im Gegensatz zur privaten Krankenversicherung sind bei uns Ehepartner und Kinder unserer Mitglieder unter bestimmten Voraussetzungen beitragsfrei mitversichert, sofern sie nicht selbst anderweitig versichert sind. Für Kinder besteht grundsätzlich Anspruch auf Versicherungsschutz bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.

Dieser Anspruch verlängert sich bis zum

    - 23.Lebensjahr, wenn sie nicht erwerbstätig sind
    - 25.Lebensjahr, wenn sie sich in Ausbildung befinden
    oder ein freiwilliges soziales Jahr ableisten

Der gesetzliche Wehr- oder Zivildienst führt zu einer Verlängerung dieses Anspruchs.
Ohne Altersgrenze sind Kinder mitversichert, wenn sie wegen einer Behinderung außerstande sind, selbst für ihren Unterhalt zu sorgen.

Alle diese Regelungen gelten auch für

    - Stiefkinder und Enkel, die das Mitglied überwiegend unterhält
    - Pflegekinder und ihnen gleichgestellte Adoptions-Pflegekinder



Früherkennung

Krebs sollte früher erkannt werden, damit es zur Therapie nicht zu spät ist. Die BKK zahlt für Frauen ab dem 20. Lebensjahr, für Männer ab dem 45. Lebensjahr einmal jährlich eine Untersuchung zur Krebsfrüherkennung. Ab dem 50. Lebensjahr können alle Versicherten einmal jährlich ihren Stuhl auf verborgenes Blut untersuchen lassen. Ab dem 56. Lebensjahr können Sie zwischen einer Dickdarmspiegelung (Wiederholung nach 10 Jahren) oder einer Stuhluntersuchung wählen.

Alle 2 Jahre übernimmt die BKK für Männer und Frauen ab dem 35. Geburtstag die Kosten für besondere ärztliche Früherkennungsuntersuchungen von Herz-, Kreislauf- und Nierenerkrankungen (Gesundheits-Check-up).

Für eine optimale gesundheitliche Entwicklung von Kindern und Jugendlichen wurde ein spezielles Vorsorgeprogramm von der Geburt bis zum 15. Lebensjahr entwickelt; es besteht aus 10 ärztlichen Untersuchungsbausteinen. Außerdem gibt es bis zum 18. Lebensjahr umfassende Vorsorgeuntersuchungen von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten. Ausführliche Informationen zu Inhalten und Terminen all dieser Maßnahmen erhalten Sie bei der BKK.



Gesundheitsförderung/Prävention

Die BKK KBA unterstützt eigene Bemühungen zur Erhaltung der Gesundheit, indem Sie die Kosten für Gesundheitskurse aus den Präventionsgebieten Bewegung, Ernährung, Stress und Sucht voll bzw. anteilig übernimmt.

siehe Zusatzleistungen und Aktuelles


Häusliche Krankenpflege

Neben den Kosten der ärztlichen Behandlung übernehmen wir für eine bestimmte Zeit die Kosten für eine Krankenpflege durch geeignete Pflegekräfte.
Für Versicherte ab 18 Jahren beträgt die Zuzahlung 10 % der Kosten je Kalendertag für maximal 28 Kalendertage, zuzüglich 10 Euro je Verordnung.


Haushaltshilfe

Die BKK trägt die Kosten für eine Haushaltshilfe, wenn Sie wegen eines Krankenhaus- oder Kuraufenthaltes Ihren Haushalt nicht weiterführen können. Voraussetzung ist, dass ein Kind unter 12 Jahren oder ein behindertes Kind in Ihrem Haushalt lebt und keine andere in Ihrem Haushalt lebende Person den Haushalt weiterführen kann.

Darüber hinaus übernimmt die BKK Haushaltshilfe in folgenden Fällen (Satzungsleistung):
Die BKK KBA gewährt, soweit nicht arbeitsrechtliche Regelungen entgegenstehen, auch Haushaltshilfe, wenn und solange dem Versicherten die Weiterführung des Haushalts nach ärztlicher Bescheinigung allein wegen einer Krankheit nicht möglich ist und eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann. Die Haushaltshilfe wird längstens für einen Zeitraum von 6 Monaten gewährt.


Heilmittel

Die BKK übernimmt die Kosten für Heil- und Hilfsmittel nach Vertragssätzen bzw. Festbeträgen.

Zu den Heilmitteln gehören z. B. Massagen, Bäder, Krankengymnastik, Ergo- und Sprachtherapie. Die Zuzahlung des Patienten beträgt 10 % des Mittels zuzüglich 10 Euro je Verordnung.

Zu den Hilfsmitteln zählen z. B. Rollstühle, Prothesen und Hörgeräte.
Die Zuzahlung beträgt 10 % des Preises, jedoch mindestens 5 Euro und maximal 10 Euro. Liegt der Preis des Hilfsmittels unter 5 Euro, zahlt der Versicherte nur den geringeren Betrag. Bei Hilfsmitteln, die für den Verbrauch bestimmt sind (z. B. Windeln) ist die Zuzahlung auf 10 Euro im Monat begrenzt.


Hilfsmittel

Zu den Hilfsmitteln zählen z. B. Rollstühle, Prothesen und Hörgeräte.
Die Zuzahlung beträgt 10 % des Preises, jedoch mindestens 5 Euro und maximal 10 Euro. Liegt der Preis des Hilfsmittels unter 5 Euro, zahlt der Versicherte nur den geringeren Betrag. Bei Hilfsmitteln, die für den Verbrauch bestimmt sind (z. B. Windeln) ist die Zuzahlung auf 10 Euro im Monat begrenzt.

Für Hilfsmittel, die zum Ausgleich von Körperbehinderung erforderlich sind (z. B. Hörgeräte, orthopädische Schuhe) übernimmt unsere BKK die Anschaffungskosten. Soweit für solche Hilfsmittel Festbeträge festgesetzt sind, dürfen wir darüber hinaus keine Kosten übernehmen. Die Kosten für Änderungen, Reparaturen und den notwendigen Ersatz der Hilfsmittel gehören ebenfalls zur Leistung unserer BKK. (Die Kostenübernahme von orthopädischem Schuhwerk schließt einen festen Eigenanteil des Versicherten für ein Paar Konfektionsschuhe ein, da es sich um einen Gegenstand des täglichen Lebens handelt.) Zu Bandagen, Einlagen und zur Kompressionstherapie ist ebenfalls ein Eigenanteil zu tragen.


Homöopathie

siehe unter Zusatzleistungen


Impfungen

Schutzimpfungen im Inland

Die BKK übernimmt die Kosten für Impfungen auf der Grundlage der Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) und der dazu erlassenen Richtlinien im Rahmen der bestehenden Verträge und Vereinbarungen.

Darüber hinaus werden die Kosten, unabhängig der Alters-, Risiko- und Indikations-einschränkungen für folgende weitere Impfungen übernommen (Zusatzleistung):

    - Hepatitis A und B
    - FSME
    - Rotaviren (Säuglinge bis zur 26. Kalenderwoche)

Voraussetzung der Erstattung ist die Inanspruchnahme eines Vertragsarztes oder des Gesundheitsamtes.
Die BKK KBA übernimmt die Kosten für nicht über die KV-Karte abrechenbare Schutzimpfungen in Höhe der geltenden Verträge. Soweit und solange keine Verträge vorhanden sind, erfolgt die Erstattung in Höhe des einfachen GOÄ-Satzes (Pos. 1 und 375).


Schutzimpfungen im Ausland

Reiseschutzimpfungen (Zusatzleistung)

Die BKK übernimmt im Einzelfall die Kosten für Schutzimpfungen (Impfstoffe), die bei einem Auslandsaufenthalt von der Ständigen Impfkommission (STIKO) i. V. m. den Hinweisen des Zentrums für Reisemedizin (CRM) und des Gesundheitsdienstes des Auswärtigen Amtes empfohlen werden, wenn die Impfung der Vorbeugung einer Einschleppung einer übertragbaren Krankheit und somit zum Schutz der öffentlichen Gesundheit dient. Ausgenommen sind weiterhin Impfungen, die aufgrund eines beruflich bedingten Auslandsaufenthaltes in die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers fallen.

Weitere Informationen finden Sie unter unter folgenden Links:

Robert-Koch-Institut
Auswärtiges Amt - Länderinformationen
Centrum für Reisemedizin

Bitte beachten Sie, dass in jedem Fall eine ergänzende ärztliche Beratung erforderlich ist!


Krankengeld

Bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, stationärer Behandlung sowie einer von uns eingeleiteten stationären Rehabilitationsmaßnahme zahlen wir nach Ablauf der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber die Lohnersatzleistung in Form von Krankengeld.

Das Krankengeld beträgt 70 % des monatlichen Bruttogehaltes (maximal 70 % des Höchstregelentgelts) und darf 90 % des Nettoentgelts nicht übersteigen.
Bei der Berechnung werden Einmalzahlungen, aus denen Beiträge entrichtet wurden, berücksichtigt. Außerdem übernimmt die Krankenkasse in der Regel die Hälfte der Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung. Während des Krankengeldbezuges sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten.

Die Zahlung von Krankengeld wegen derselben Erkrankung ist auf insgesamt 78 Wochen innerhalb von jeweils 3 Jahren begrenzt.

Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes

Zu Betreuung Ihres erkrankten Kindes erhalten Sie auf Vorlage einer entsprechenden ärztlichen Bescheinigung für jedes erkrankte Kind Krankengeld für längstens 10 Arbeitstage pro Kalenderjahr. Für Alleinerziehende erhöht sich die Anspruchdauer auf 20 Arbeitstage.
Der Gesamtanspruch bei mehreren Kindern ist auf insgesamt 50 Arbeitstage begrenzt.
Voraussetzung ist, dass das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gesetzlich versichert ist und keine andere im Haushalt lebende Person die Betreuung übernehmen kann.


Krankenhausbehandlung

Reicht eine ambulante Behandlung nicht aus, erhalten Sie auf Verordnung eine Versorgung mit allen Krankenhausleistungen, die nach Art und Schwere der Krankheit erforderlich sind.

Darin eingeschlossen sind

  • Unterkunft und Verpflegung
  • die ärztliche Behandlung, darunter auch sehr aufwendige Behandlungsmethoden und Operationen
  • die Krankenpflege und
  • die Versorgung mit allen erforderlichen Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln.

Ihre gesetzlich vorgesehene Zuzahlunge an das Krankenhaus beträgt 10 Euro pro Kalendertag für längstens 28 Tage im Kalenderjahr. Versicherte bis zum 18. Lebensjahr sind davon befreit.


Mutterschaft

Neben der Mutterschaftsvorsorge werden Schwangerschaftsgymnastik, Hebammenhilfe, ärztliche Betreuung, Arznei- Heilmittel und die Kosten der Entbindung in der Klinik voll bezahlt.

Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, erhalten innerhalb der Schutzfrist kalendertäglich bis zu 13 Euro Mutterschaftsgeld. Die Differenz zum Nettoarbeitsentgelt zahlt der Arbeitgeber. Die Schutzfrist beginnt 6 Wochen vor der Entbindung und endet 8 Wochen (bei Früh- und Mehrlingsgeburten 12 Wochen) nach der Entbindung.

Frauen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen und dennoch Anspruch auf Krankengeld haben (freiwillig versicherte Selbständige, Arbeitslose) erhalten während der Schutzfrist von ihrer BKK Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes.


Pflegeversicherung

hier alle Informationen zur Pflegeversicherung


Vorsorge und Rehabilitation

Neben der Rentenversicherung leistet auch die BKK zur Verhütung von Krankheiten oder zur Wiederherstellung der Gesundheit für Kinder, Erwachsene, Mütter und Väter Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen. Bei stationären Vorsorgemaßnahmen, die von der BKK übernommen werden, beträgt der tägliche Eigenanteil 10 Euro.

Die Kosten für Mutter-Kind-Kuren oder Vater-Kind-Kuren werden in voller Höhe übernommen. Versicherte zahlen nach Vollendung des 18. Lebensjahres lediglich einen Eigenanteil von 10 Euro je Kalendertag.


Zahnärztliche Behandlung, Zahnersatz, KFO-Behandlung

Bei der zahnärztlichen Behandlung haben Sie mit der BKK-Versichertenkarte die freie Wahl unter den Vertragszahnärzten.
Ihre BKK beteiligt sich an den Kosten für den Zahnersatz mit einem Festzuschuss, der sich nach dem individuellen zahnärztlichen Befund richtet.

Der Festzuschuss erhöht sich um 20 %, wenn Sie in jedem der vergangenen 5 Jahren eine zahnärztliche Vorsorgeuntersuchung in Anspruch genommen haben. Können Sie 10 Jahre Vorsorge nachweisen, erhöht sich der Zuschuss um weitere 10 %.

Den befundorientierten Festzuschuss erhalten Sie auch, wenn der von Ihnen gewählte Zahnersatz nicht zur Regelversorgung gehört, wie z. B. Implantate.

Wie hoch Ihr persönlicher Festzuschuss ist erfragen Sie am Besten vor Behandlungsbeginn in Ihrer BKK.

Bei wesentlichen Funktionseinschränkungen (Kiefer-/Zahnfehlstellungen) übernimmt die BKK für Versicherte 80 % der Kosten für die kieferorthopädische Behandlung, wenn die Behandlung vor Vollendung des 18. Lebensjahres beginnt. Sie erstattet den Restbetrag, wenn die Behandlung vollständig abgeschlossen ist.


Zuzahlungsbefreite Arzneimittel

Aufgrund des Arzneimittel-Wirtschaftlichkeitsgesetzes können preisgünstige, festbetrags-geregelte Arzneimittel von der Zuzahlung befreit werden. Die betreffenden Arzneimittel werden in einer amtlichen Preismeldung erfasst, die den Ärzten, Apothekern, Krankenkassen und Versicherten zur Verfügung steht. Näheres finden Sie unter: Arzneimittel ohne Zuzahlung



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