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| Leistungen A bis Z |
Datenschutz
Ihre persönlichen Daten sind bei uns sicher vor unbefugten Einblicken.
Kein Dritter (z. B. Arbeitgeber) kann Einsicht in Ihre Daten nehmen.
Die umfassende Garantie des Datenschutzes ist eine wichtige Vertrauensgrundlage
zwischen Ihnen und uns.
Fahrkosten
Die BKK zahlt Fahr- und Transportkosten bei stationären Leistungen,
z. B. Krankenhausbehandlung und Rettungsfahrten zum Krankenhaus.
Der Eigenanteil beträgt 10 % der Fahrkosten, mindestens jedoch
5 Euro und höchstens 10 Euro pro Fahrt.
Bei Fahrkosten, die aus Anlass einer medizinischen Rehabilitation
erforderlich werden, entfällt diese Zuzahlung.
Fahrkosten zur ambulanten Behandlung dürfen grundsätzlich nicht
von den Krankenkassen übernommen werden.
Ausnahmen gibt es bei zwingenden medizinischen Gründen, z. B.
Dialyse, onkologische Strahlen- und Chemotherapie. Auch für Schwerbehinderte
mit den Merkzeichen aG, BL oder H sowie für Versicherte
in den Pflegestufen 2 oder 3 können ambulante Fahrkosten übernommen
werden. Die BKK hat die Kostenübernahme vorher zu genehmigen.
Familienversicherung
Im Gegensatz zur privaten Krankenversicherung sind bei uns Ehepartner und Kinder unserer Mitglieder unter bestimmten Voraussetzungen beitragsfrei mitversichert, sofern sie nicht selbst anderweitig versichert sind. Für Kinder besteht grundsätzlich Anspruch auf Versicherungsschutz
bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.
Dieser Anspruch verlängert sich bis zum
| Lebensjahr, wenn sie nicht erwerbstätig sind | |
| Lebensjahr, wenn sie sich in Ausbildung befinden oder ein freiwilliges soziales Jahr ableisten |
Der gesetzliche Wehr- oder Zivildienst führt zu einer Verlängerung
dieses Anspruchs.
Ohne Altersgrenze sind Kinder mitversichert, wenn sie wegen einer
Behinderung außerstande sind, selbst für ihren Unterhalt zu sorgen.
Alle diese Regelungen gelten auch für
- Stiefkinder und Enkel, die das Mitglied überwiegend unterhält
- Pflegekinder und ihnen gleichgestellte Adoptions-Pflegekinder
Krebs sollte früher erkannt werden, damit es zur Therapie nicht
zu spät ist. Die BKK zahlt für Frauen ab dem 20. Lebensjahr, für
Männer ab dem 45. Lebensjahr einmal jährlich eine Untersuchung
zur Krebsfrüherkennung. Ab dem 50. Lebensjahr können alle Versicherten
einmal jährlich ihren Stuhl auf verborgenes Blut untersuchen lassen.
Ab dem 56. Lebensjahr können Sie zwischen einer Dickdarmspiegelung
(Wiederholung nach 10 Jahren) oder einer Stuhluntersuchung wählen.
Alle 2 Jahre übernimmt die BKK für Männer und Frauen ab dem 35.
Geburtstag die Kosten für besondere ärztliche Früherkennungsuntersuchungen
von Herz-, Kreislauf- und Nierenerkrankungen (Gesundheits-Check-up).
Für eine optimale gesundheitliche Entwicklung von Kindern und
Jugendlichen wurde ein spezielles Vorsorgeprogramm von der Geburt
bis zum 15. Lebensjahr entwickelt; es besteht aus 10 ärztlichen
Untersuchungsbausteinen. Außerdem gibt es bis zum 18. Lebensjahr
umfassende Vorsorgeuntersuchungen von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten.
Ausführliche Informationen zu Inhalten und Terminen all dieser Maßnahmen erhalten Sie bei der BKK.
Gesundheitsförderung/Prävention
Die BKK KBA unterstützt eigene Bemühungen zur Erhaltung der Gesundheit, indem Sie die Kosten für Gesundheitskurse aus den Präventionsgebieten Bewegung, Ernährung, Stress und Sucht voll bzw. anteilig übernimmt.
siehe Zusatzleistungen und Aktuelles
Häusliche Krankenpflege
Neben den Kosten der ärztlichen Behandlung übernehmen wir für
eine bestimmte Zeit die Kosten für eine Krankenpflege durch geeignete
Pflegekräfte.
Für Versicherte ab 18 Jahren beträgt die Zuzahlung 10 % der Kosten
je Kalendertag für maximal 28 Kalendertage, zuzüglich 10 Euro
je Verordnung.
Haushaltshilfe
Die BKK trägt die Kosten für eine Haushaltshilfe, wenn Sie wegen
eines Krankenhaus- oder Kuraufenthaltes Ihren Haushalt nicht weiterführen
können. Voraussetzung ist, dass ein Kind unter 12 Jahren oder
ein behindertes Kind in Ihrem Haushalt lebt und keine andere in
Ihrem Haushalt lebende Person den Haushalt weiterführen kann.
Darüber hinaus übernimmt die BKK Haushaltshilfe in folgenden Fällen
(Satzungsleistung):
Die BKK KBA gewährt, soweit nicht arbeitsrechtliche Regelungen
entgegenstehen, auch Haushaltshilfe, wenn und solange dem Versicherten
die Weiterführung des Haushalts nach ärztlicher Bescheinigung
allein wegen einer Krankheit nicht möglich ist und eine andere
im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann.
Die Haushaltshilfe wird längstens für einen Zeitraum von 6 Monaten
gewährt.
Heilmittel
Die BKK übernimmt die Kosten für Heil- und Hilfsmittel nach Vertragssätzen
bzw. Festbeträgen.
Zu den Heilmitteln gehören z. B. Massagen, Bäder, Krankengymnastik,
Ergo- und Sprachtherapie. Die Zuzahlung des Patienten beträgt
10 % des Mittels zuzüglich 10 Euro je Verordnung.
Zu den Hilfsmitteln zählen z. B. Rollstühle, Prothesen und Hörgeräte.
Die Zuzahlung beträgt 10 % des Preises, jedoch mindestens 5 Euro
und maximal 10 Euro. Liegt der Preis des Hilfsmittels unter 5
Euro, zahlt der Versicherte nur den geringeren Betrag. Bei Hilfsmitteln,
die für den Verbrauch bestimmt sind (z. B. Windeln) ist die Zuzahlung
auf 10 Euro im Monat begrenzt.
Hilfsmittel
Zu den Hilfsmitteln zählen z. B. Rollstühle, Prothesen und Hörgeräte.
Die Zuzahlung beträgt 10 % des Preises, jedoch mindestens 5 Euro und maximal 10 Euro. Liegt der Preis des Hilfsmittels unter 5 Euro, zahlt der Versicherte nur den geringeren Betrag. Bei Hilfsmitteln, die für den Verbrauch bestimmt sind (z. B. Windeln) ist die Zuzahlung auf 10 Euro im Monat begrenzt.
Für Hilfsmittel, die zum Ausgleich von Körperbehinderung erforderlich
sind (z. B. Hörgeräte, orthopädische Schuhe) übernimmt unsere
BKK die Anschaffungskosten. Soweit für solche Hilfsmittel Festbeträge
festgesetzt sind, dürfen wir darüber hinaus keine Kosten übernehmen.
Die Kosten für Änderungen, Reparaturen und den notwendigen Ersatz
der Hilfsmittel gehören ebenfalls zur Leistung unserer BKK. (Die
Kostenübernahme von orthopädischem Schuhwerk schließt einen festen
Eigenanteil des Versicherten für ein Paar Konfektionsschuhe ein,
da es sich um einen Gegenstand des täglichen Lebens handelt.)
Zu Bandagen, Einlagen und zur Kompressionstherapie ist ebenfalls
ein Eigenanteil zu tragen.
Homöopathie
siehe unter Zusatzleistungen
Impfungen
Schutzimpfungen im Inland
Die BKK übernimmt die Kosten für Impfungen auf der Grundlage der
Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) und der dazu
erlassenen Richtlinien im Rahmen der bestehenden Verträge und
Vereinbarungen.
Darüber hinaus werden die Kosten, unabhängig der Alters-, Risiko-
und Indikations-einschränkungen für folgende weitere Impfungen
übernommen (Zusatzleistung):
- Hepatitis A und B
- FSME
- Rotaviren (Säuglinge bis zur 26. Kalenderwoche)
Voraussetzung der Erstattung ist die Inanspruchnahme eines Vertragsarztes oder des Gesundheitsamtes.
Die BKK KBA übernimmt die Kosten für nicht über die KV-Karte abrechenbare Schutzimpfungen in Höhe der geltenden Verträge. Soweit und solange keine Verträge vorhanden sind, erfolgt die Erstattung in Höhe des einfachen GOÄ-Satzes (Pos. 1 und 375).
Schutzimpfungen im Ausland
Reiseschutzimpfungen (Zusatzleistung)
Die BKK übernimmt im Einzelfall die Kosten für Schutzimpfungen
(Impfstoffe), die bei einem Auslandsaufenthalt von der Ständigen
Impfkommission (STIKO) i. V. m. den Hinweisen des Zentrums für
Reisemedizin (CRM) und des Gesundheitsdienstes des Auswärtigen
Amtes empfohlen werden, wenn die Impfung der Vorbeugung einer
Einschleppung einer übertragbaren Krankheit und somit zum Schutz
der öffentlichen Gesundheit dient. Ausgenommen sind weiterhin
Impfungen, die aufgrund eines beruflich bedingten Auslandsaufenthaltes
in die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers fallen.
Weitere Informationen finden Sie unter unter folgenden Links:
Robert-Koch-Institut
Auswärtiges Amt - Länderinformationen
Centrum für Reisemedizin
Bitte beachten Sie, dass in jedem Fall eine ergänzende ärztliche Beratung erforderlich ist!
Krankengeld
Bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, stationärer Behandlung sowie einer von uns eingeleiteten stationären Rehabilitationsmaßnahme
zahlen wir nach Ablauf der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber die Lohnersatzleistung in Form von Krankengeld.
Das Krankengeld beträgt 70 % des monatlichen Bruttogehaltes (maximal
70 % des Höchstregelentgelts) und darf 90 % des Nettoentgelts nicht übersteigen.
Bei der Berechnung werden Einmalzahlungen, aus denen Beiträge
entrichtet wurden, berücksichtigt. Außerdem übernimmt die Krankenkasse in der Regel die Hälfte der Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung.
Während des Krankengeldbezuges sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten.
Die Zahlung von Krankengeld wegen derselben Erkrankung ist auf insgesamt
Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes
Zu Betreuung Ihres erkrankten Kindes erhalten Sie auf Vorlage
einer entsprechenden ärztlichen Bescheinigung für jedes erkrankte Kind Krankengeld für längstens 10 Arbeitstage pro Kalenderjahr.
Für Alleinerziehende erhöht sich die Anspruchdauer auf 20 Arbeitstage.
Der Gesamtanspruch bei mehreren Kindern ist auf insgesamt 50 Arbeitstage
begrenzt.
Voraussetzung ist, dass das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gesetzlich versichert ist und keine andere im Haushalt
lebende Person die Betreuung übernehmen kann.
Krankenhausbehandlung
Reicht eine ambulante Behandlung nicht aus, erhalten Sie auf Verordnung
eine Versorgung mit allen Krankenhausleistungen, die nach Art
und Schwere der Krankheit erforderlich sind.
Darin eingeschlossen sind
Ihre gesetzlich vorgesehene Zuzahlunge an das Krankenhaus beträgt 10 Euro pro Kalendertag für längstens 28 Tage im Kalenderjahr.
Versicherte bis zum 18. Lebensjahr sind davon befreit.
Mutterschaft
Neben der Mutterschaftsvorsorge werden Schwangerschaftsgymnastik,
Hebammenhilfe, ärztliche Betreuung, Arznei- Heilmittel und die
Kosten der Entbindung in der Klinik voll bezahlt.
Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, erhalten innerhalb
der Schutzfrist kalendertäglich bis zu 13 Euro Mutterschaftsgeld.
Die Differenz zum Nettoarbeitsentgelt zahlt der Arbeitgeber. Die
Schutzfrist beginnt 6 Wochen vor der Entbindung und endet 8 Wochen
(bei Früh- und Mehrlingsgeburten 12 Wochen) nach der Entbindung.
Frauen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen und dennoch
Anspruch auf Krankengeld haben (freiwillig versicherte Selbständige,
Arbeitslose) erhalten während der Schutzfrist von ihrer BKK Mutterschaftsgeld
in Höhe des Krankengeldes.
Pflegeversicherung
hier alle Informationen zur Pflegeversicherung
Vorsorge und Rehabilitation
Neben der Rentenversicherung leistet auch die BKK zur Verhütung
von Krankheiten oder zur Wiederherstellung der Gesundheit für
Kinder, Erwachsene, Mütter und Väter Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen.
Bei stationären Vorsorgemaßnahmen, die von der BKK übernommen werden, beträgt der tägliche Eigenanteil 10 Euro.
Die Kosten für Mutter-Kind-Kuren oder Vater-Kind-Kuren werden
in voller Höhe übernommen. Versicherte zahlen nach Vollendung
des 18. Lebensjahres lediglich einen Eigenanteil von 10 Euro je
Kalendertag.
Zahnärztliche Behandlung, Zahnersatz, KFO-Behandlung
Bei der zahnärztlichen Behandlung haben Sie mit der BKK-Versichertenkarte
die freie Wahl unter den Vertragszahnärzten.
Ihre BKK beteiligt sich an den Kosten für den Zahnersatz mit einem
Festzuschuss, der sich nach dem individuellen zahnärztlichen Befund
richtet.
Der Festzuschuss erhöht sich um 20 %, wenn Sie in jedem der vergangenen
Den befundorientierten Festzuschuss erhalten Sie auch, wenn der
von Ihnen gewählte Zahnersatz nicht zur Regelversorgung gehört,
wie z. B. Implantate.
Wie hoch Ihr persönlicher Festzuschuss ist erfragen Sie am Besten
vor Behandlungsbeginn in Ihrer BKK.
Bei wesentlichen Funktionseinschränkungen (Kiefer-/Zahnfehlstellungen)
übernimmt die BKK für Versicherte 80 % der Kosten für die kieferorthopädische
Behandlung, wenn die Behandlung vor Vollendung des 18. Lebensjahres
beginnt. Sie erstattet den Restbetrag, wenn die Behandlung vollständig
abgeschlossen ist.
Zuzahlungsbefreite Arzneimittel
Aufgrund des Arzneimittel-Wirtschaftlichkeitsgesetzes können preisgünstige,
festbetrags-geregelte Arzneimittel von der Zuzahlung befreit werden.
Die betreffenden Arzneimittel werden in einer amtlichen Preismeldung
erfasst, die den Ärzten, Apothekern, Krankenkassen und Versicherten
zur Verfügung steht. Näheres finden Sie unter: Arzneimittel ohne Zuzahlung