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BKK KBA
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Betr. Nr. 75 92 55 85


Bankverbindungen

Für Versicherte

Für Arbeitgeber




Ansprechpartnerin:

Jeannine Zenker
Tel. 0351/833-2475















Arbeitnehmer
Pflichtversicherter Arbeitnehmer

Als Arbeitnehmer sind Sie mit einem Bruttoeinkommen ab 400,00 € bis zur sogenannten „Jahresarbeitsentgeltgrenze“ versicherungspflichtig.

Diese Grenze beträgt im Jahr 2012: 50.850,00 €
(2011: 49.500,00 €; 2010: 49.950,00 €)


Freiwillig versicherter Arbeitnehmer

Arbeitnehmer mit einem Bruttoeinkommen von über 50.850,00 € (2012) können sich bei der BKK KBA freiwillig versichern. Die Beitragsbemessungsgrenze liegt bei monatlich 3.825,00 € (2012). Die Familienangehörigen können wie bisher beitragsfrei familienversichert sein.

Mehrfach beschäftigt

Üben Sie mehrere versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse aus,  sind die Einnahmen aus allen Beschäftigungen zusammenzurechnen.
Liegen die Einnahmen insgesamt oberhalb der Versicherungspflichtgrenze des laufenden und des folgenden Kalenderjahres, scheiden Sie mit Ablauf des Kalenderjahres aus der Versicherungspflicht aus. Sie können sich dann freiwillig weiterversichern.   

Gleitzone

Bei Beschäftigungen mit einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt von 400,01 € bis 800,00 € wird das beitragspflichtige Arbeitsentgelt für den Arbeitnehmer mit Hilfe einer Umrechnungsformel verringert (Gleitzonenrechner). Arbeitnehmer zahlen damit geringere Sozialversicherungsbeiträge. Der Arbeitgeber zahlt die Arbeitgeberanteile zur Sozial-versicherung aus dem tatsächlichen Arbeitsentgelt

Minijob, geringfügige Beschäftigung

Die monatliche Verdienstgrenze für alle Minijobs beträgt 400,00 € (die wöchentliche Arbeitszeit spielt keine Rolle). Wird nur eine geringfügige Beschäftigung ausgeübt (egal ob mit oder ohne Haupt-beschäftigung) ist diese immer versicherungsfrei. Der Arbeitgeber zahlt pauschale Beiträge zur Kranken- (13,0 %) und Rentneversicherung (15,0 %). Wird die Entgeltgrenze von 400,00 € überschritten, besteht Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Minijob-Zentrale

Für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung sowie das Beitrags- und Meldeverfahren ist die Minijob-Zentrale bei der Bundesknappschaft zuständig. Die Minijobzentrale erreichen Sie über:
  • Service-Hotline 01801/200504
Internet www.minijob-zentrale.de