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Irene.Wallrapp@bkk-kba.de














Rentner
Rentenantragsteller und Rentner sind unter bestimmten Voraussetzungen

  • Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung

  • Vorversicherungszeit in Höhe von 90 % der zweiten Hälfte des Erwerbslebens

über die sog. KvdR (Krankenversicherung der Rentner) kranken- und pflegeversichert.


Es besteht grundsätzlich der gleiche Leistungsanspruch (Ausnahme: Krankengeld).


Rentner zahlen den Beitrag für die Krankenversicherung aus dem allgemeinen Beitragssatz in Höhe von 15,5 % (2012), davon übernimmt der Rentenversicherungsträger 7,3 %.


Der Pflegeversicherungsbeitrag beträgt 1,95 % (2012). Kinderlose Versicherte, die nach dem 01.01.1940 geboren sind, zahlen Beiträge zur Pflegeversicherung in Höhe von 2,2 %.


Die Beiträge werden vom Rentenversicherungsträger von der Rente einbehalten und direkt an den Gesundheitsfonds überwiesen.


Auch aus weiteren beitragspflichtigen Einnahmen (Versorgungsbezüge, Betriebsrenten) sind Beiträge nach dem allgemeinen Beitragssatz zu entrichten.


Beiträge Rentner

Für pflichtversicherte Rentner beträgt der Beitragssatz 15,5 % von der Bruttorente, wobei der Rentenversicherungsträger einen Zuschuss gewährt. Für zusätzliche Versorgungsbezüge (wie z. B. Betriebsrente, Arbeitseinkommen) gilt ebenfalls ein Beitragssatz von 15,5 %.

Freiwillig versicherte Rentner sind zum aktuellen Beitragssatz von 15,5 % versichert. Dieser Beitragssatz bezieht sich auf die Bruttorente und zusätzliche Versorgungsbezüge.

Für alle Rentner beträgt der Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung 1,95 %. Sind Sie nach dem 31.12.1939 geboren und kinderlos, beträgt der Beitragssatz 2,2 %.