Schüler
Nehmen Schüler eine Beschäftigung auf, sind sie wie alle anderen Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. Lediglich in der Arbeitslosenversicherung besteht Versicherungsfreiheit.
Von der Versicherungspflicht ausgenommen sind geringfügig entlohnte (Arbeitsentgelt bis 400 EUR/Monat) und kurzfristige Beschäftigungen (max. 2 Monate bzw. 50 Arbeitstage pro Jahr).
Bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung werden vom Arbeitgeber Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung gezahlt.
Für Schüler besteht in der gesetzlichen Krankenversicherung im Allgemeinen eine kostenfreie Familienversicherung über die Eltern bis zum vollendeten 25. Lebensjahr. Wehr- oder Zivildienst verlängert den Anspruch um diesen Zeitraum.
Mit Ende der Schulausbildung endet grundsätzlich auch die Versicherungsfreiheit bei kurzfristiger Beschäftigung, da dann eine sog. Berufsmäßigkeit anzunehmen ist.