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Ansprechpartnerin:

Jeannine Zenker
Tel. 0351/833-2475















Schüler
Nehmen Schüler eine Beschäftigung auf, sind sie wie alle anderen Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. Lediglich in der Arbeitslosenversicherung besteht Versicherungsfreiheit.

Von der Versicherungspflicht ausgenommen sind geringfügig entlohnte (Arbeitsentgelt bis 400 EUR/Monat) und kurzfristige Beschäftigungen (max. 2 Monate bzw. 50 Arbeitstage pro Jahr).

Bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung werden vom Arbeitgeber Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung gezahlt.

Für Schüler besteht in der gesetzlichen Krankenversicherung im Allgemeinen eine kostenfreie Familienversicherung über die Eltern bis zum vollendeten 25. Lebensjahr. Wehr- oder Zivildienst verlängert den Anspruch um diesen Zeitraum.

Mit Ende der Schulausbildung endet grundsätzlich auch die Versicherungsfreiheit bei kurzfristiger Beschäftigung, da dann eine sog. Berufsmäßigkeit anzunehmen ist.